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§ 10 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 10 Umfang des Datenabrufs
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 zugelassene Behörden dürfen nur Daten aus dem Register abrufen im Rahmen der
- 1.
- Vor-Ort-Kontrolle von Bewachungstätigkeiten,
- 2.
- Prüfung von Bewachungsgewerbetreibenden,
- 3.
- Prüfung von mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
- 4.
- Prüfung von Wachpersonal,
- 5.
- Pflege der Daten des Bewacherregisters oder
- 6.
- Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a Absatz 1b der Gewerbeordnung.
(2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht über die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem Register abrufen.
(3) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens Daten aus dem Bewacherregister abrufen.
(4) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Daten aus dem Bewacherregister abrufen.
(5) 1Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 zugelassene Gewerbetreibende dürfen nur Daten abrufen zur Wahrnehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrnehmung von Einsichtsrechten. 2Der Abruf nach Satz 1 ist auf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die von ihnen gemeldeten Daten ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen zu begrenzen.
Zitierungen von § 10 BewachRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BewachRV Automatisiertes Abrufverfahren
... 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auch ...
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der ...
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