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§ 10 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 10 Aufzeichnungspflichten



(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen nach Absatz 2 über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name des Fahrzeugs,

2.
Name des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,

3.
Name des verantwortlichen Schiffsführers oder der verantwortlichen Schiffsführerin,

4.
Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,

5.
für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt, sowie

6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten oder der täglichen Ruhezeiten.

(3) Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats, gemeinsam vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person und vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

(4) 1Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate aufzubewahren. 2Abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes müssen die Aufzeichnungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber aufbewahrt werden; in der saisonalen Fahrgastschifffahrt müssen sie bis zum Ende der Saison an Bord und anschließend beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.

(5) 1Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. 2Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat die Kopien nach der Aushändigung zwölf Monate bei der Arbeit mitzuführen.

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Zitierungen von § 10 BinSchArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchArbZV Ordnungswidrigkeiten
... § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate ...