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§ 10 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen



(1) 1Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. 2Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparung und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind,

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird,

5.
vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet werden:

a)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt,

b)
sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 10 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Biokraft-NachV Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
... Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 10 erfüllt, und 4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die ...
§ 11 Biokraft-NachV Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
... Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 erfüllt, und 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer ...
§ 16 Biokraft-NachV Nachhaltigkeits-Teilnachweise
... des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, ...
§ 51 Biokraft-NachV Ordnungswidrigkeiten
... 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig ...