Tools:
Update via:
§ 10 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)
V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-206 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-206 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 10 Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- Nachkalkulation durchführen und Konsequenzen daraus ableiten,
- c)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- d)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- e)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus der Kostenanalyse ableiten,
- f)
- Preise für Produkte und standardisierte Leistungen kalkulieren und anpassen sowie
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- ein Geschäftsmodell entwickeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kundenberatung,
- d)
- Informationen über Produkte und das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen,
- e)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten und
- f)
- Messeauftritte planen und vorbereiten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Produkte erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, insbesondere mit Blick auf Automatisierung von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Ressourceneffizienz,
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von eingesetzten Produkten, Produktionsmitteln und Materialien erläutern und
- f)
- Prüfpläne für Herstellungsprozesse oder Produkte erarbeiten sowie
- g)
- Vorgehensweise bei Reklamationen gegenüber Lieferanten und von Kunden erläutern,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten sowie Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe, planen und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebs und des Lagers, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Gefahrgutlagerung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung und zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Maschinen und Werkzeugen sowie Fahrzeugen planen, Prüffristen für Betriebsausstattung einhalten,
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen sowie
- f)
- Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.
Zitierungen von § 10 BürstPiMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BürstPiMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BürstPiMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BürstPiMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... herstellen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 10 „Einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren". ...
§ 11 BürstPiMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_BuerstPiMstrV.htm