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§ 10 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Verbot der Selbstbedienung
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
- 1.
- Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwendungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet sind.
- 2.
- Biozid-Produkte, die nicht unter Nummer 1 fallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
- a)
- Produktart 14 „Rodentizide" (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
- b)
- Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden" (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
- c)
- Produktart 21 „Antifouling-Produkte" (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
(2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird:
- 1.
- Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel" (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken),
- 2.
- Produktart 8 „Holzschutzmittel" (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen) sowie
- 3.
- Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien" (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen).
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für BiozidProdukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. 2Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
Zitierungen von § 10 ChemBiozidDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ChemBiozidDV Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
... Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die ... Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt. (2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn 1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie ... und sachgerechter Weise verwenden will, 2. im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat ...
§ 12 ChemBiozidDV Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
... die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische ...
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1, § 10 ... 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils ... a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12, ein Biozid-Produkt ...
§ 18 ChemBiozidDV Übergangsvorschriften
... 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 ...
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