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§ 10 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

§ 10 Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde



(1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) 1Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3Die Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4Es genügt die eidliche Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.

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Zitierungen von § 10 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel DDG *
... 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist. Die §§ 1, 2, 3, 6, 9, 10 und 11 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des ...
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2. entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...