Tools:
Update via:
§ 10 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 188-10 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 10 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ist die schweizerische Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen und ist die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig, so beantragt die Bewilligungsbehörde die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung (Absatz 2) durch das Gericht.
(2) 1Soweit die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung zulässig ist, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. 2Eine wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen verhängte Geldforderung ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. 3Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 4Für die Anpassung der Höhe der Geldforderung gilt Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages entsprechend.
(3) 1Über die Vollstreckbarkeit der schweizerischen Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2Soweit die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben.
(4) 1Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. 3§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4Die Bewilligung enthält
- 1.
- den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar geworden ist, und
- 2.
- die Aufforderung an die von der schweizerischen Entscheidung betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung entweder an die zuständige Kasse nach § 15 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldforderung nach Absatz 2 Satz 2 umgewandelt wurde.
Anzeige
Zitierungen von § 10 DECHPolVtrUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DECHPolVtrUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DECHPolVtrUG Anhörung der betroffenen Person
... Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird. (2) Das ... 2. von vornherein die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung durch das Gericht nach § 10 Absatz 1 ...
§ 6 DECHPolVtrUG Bewilligung der Vollstreckung
... schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt. (2) Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung ...
§ 8 DECHPolVtrUG Gerichtliches Verfahren
... zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde ( § 10 Absatz 1 ). § 34 Absatz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes sowie § 68 Absatz 2 ... im Fall des § 9 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Fall des § 10 der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Kann der Wohnsitz, Aufenthalt oder ... sofern dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 10 Absatz 1 gestellt, so sind der betroffenen Person zudem die in Artikel 48 Absatz 3 des ...
§ 11 DECHPolVtrUG Rechtsbeschwerde
... Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ... der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 . (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. (5) Hebt das ...
§ 12 DECHPolVtrUG Zulassung der Rechtsbeschwerde
... es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ... Rechtsprechung zu ermöglichen oder 2. den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. (2) Für den ... nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ...
§ 15 DECHPolVtrUG Vollstreckung
... Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Vollstreckung ... in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 5 nicht anwendbar. (3) Bei der ... (3) Bei der Umwandlung in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion ( § 10 Absatz 2 ) können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche ... Trifft nach einem Einspruch (§ 9) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde ( § 10 ) das Gericht eine Entscheidung, so fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_DECHPolVtrUG.htm