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§ 10 - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2129-59-2 Umweltschutz

§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen



(1) 1Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. 2Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:

1.
in der Glasfraktion:

a)
ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie

b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;

2.
in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:

a)
ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie

b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) 1Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

2Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

2Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.

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Zitierungen von § 10 EAG-BehandV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EAG-BehandV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAG-BehandV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EAG-BehandV Eigenüberwachung
... Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und 3. die Ergebnisse der Überprüfung im ... Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage 1. unverzüglich eine Defizitanalyse ...