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§ 10 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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§ 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



(1) Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen für Mengen von Brennstoffen abziehen, die durch den Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2021

1.
entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,

2.
gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 14 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,

3.
gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,

4.
gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,

5.
gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,

6.
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,

7.
aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,

8.
in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,

9.
bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, aufgefangenen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,

10.
in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder

11.
an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 105a Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.

(2) Die Berechnung der nach Absatz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen erfolgt nach der Anlage 1 Teil 3 Nummer 1 zu dieser Verordnung.

(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, soweit vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.

(4) 1Der Verantwortliche kann eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet worden sind. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen von leitungsgebundenem Erdgas, die in einer dem EUEmissionshandel unterliegenden Anlage verwendet worden sind und für die ein Abzug nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes geltend gemacht wird.



 

Zitierungen von § 10 EBeV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EBeV 2022 Berichterstattungsgrenze
... Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
Anlage 1 EBeV 2022 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
... ] EBrennstoff_BEHG die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; EBrennstoff_inVerkehr,k die ... (k) entfallenden Brennstoffemissionen; EBrennstoff_Doppelerfassung,k die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); ... Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen 1. Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet ... MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an ...
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
...  4. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a) Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der ... der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4, b) jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und ... d) die Gesamtemissionen in Tonnen CO2, e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders. 5. Angaben ... Tonnen CO2, e) Nachweise nach § 10 Absatz 3 und f) im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders. 5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer ...