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§ 10 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
§ 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brennstoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt, einen Emissionsfaktor von Null anwenden,
- 1.
- soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie zum Nachweisverfahren festlegt und
- 2.
- wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Nummer 1 erfüllt.
(2) 1Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjenigen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden kann. 2Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.
Zitierungen von § 10 EBeV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10 , 3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des ...
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze
... eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10 , 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... erforderlichen Nachweisen bei Inanspruchnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16 und 17. (3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der ...
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