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§ 10 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Genehmigungsstelle



(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag

1.
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,

2.
Fahrzeugtypgenehmigungen,

3.
Inbetriebnahmegenehmigungen und

4.
Genehmigungen für Probefahrten.

(2) 1Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. 2Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. 3Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.

(3) 1Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. 2Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 10 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Ingenieurbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.3 Genehmigung der ... eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Oberbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs 7.4 Genehmigung der ... eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Hochbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs 7.5 Genehmigung der ... Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand 7.6 Genehmigung der Inbetriebnahme eines ... tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand 7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung § 10 Genehmigungsstelle § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, ... von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. § 10 Genehmigungsstelle (1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag 1. ... 19. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 , § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz ...