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§ 10 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1.
- die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
- 2.
- die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
- 3.
- sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.
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Zitierungen von § 10 ESiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 ESiV Verfahren für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
... Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_ESiV.htm