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§ 10 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 10 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung



(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1.
die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,

2.
die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder

3.
sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.

(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.

 
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Zitierungen von § 10 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 ESiV Verfahren für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
... Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3  ...