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§ 10 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 10 Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss



(1) 1Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen, so kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entscheidet. 2Ein solcher Antrag der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn

1.
gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelf gegeben ist,

2.
gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist und

3.
die betroffene Person auf ihr Recht, ein Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat; der Verzicht ist im Rahmen des Antrags zu erklären.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, gestellt werden. 2In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben wurde, welche die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten ersetzt. 3Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.

(3) 1Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. 2Der Beratende Ausschuss hat die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu treffen.

(4) Der Beratende Ausschuss hat seine Entscheidung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung ergangen ist, mitzuteilen.

(5) 1Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, so wird auf Veranlassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfahren nach § 13 eingeleitet. 2Ergeht die Entscheidung des Beratenden Ausschusses entgegen der Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, so veranlasst diese die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 13. 3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet den Beratenden Ausschuss, die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffene Person, dass ein Verständigungsverfahren veranlasst wurde.



 

Zitierungen von § 10 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EU-DBA-SBG Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
... Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur dann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die ... ersetzt wurde. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10 Absatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem betroffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der ...
§ 13 EU-DBA-SBG Einleitung und Einigungsfrist
... der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person. In Fällen des § 10 beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die ... über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zugegangen ist. (3) Hat die betroffene Person ein ...
§ 17 EU-DBA-SBG Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
... der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des ... der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5 veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Frage ab, wie die ...
§ 22 EU-DBA-SBG Einsetzungsfrist
... bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die ...
§ 27 EU-DBA-SBG Geschäftsordnung
... Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme. (4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur Entscheidung über die Zulassung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingesetzt, so sind ...
§ 31 EU-DBA-SBG Kosten
...  2. wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 bestätigt hat, soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik ...