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§ 10 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020
BGBl. I S. 1648
(
Nr. 35
)
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 9
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§ 11
§ 10 Strafvollstreckung
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren nimmt abweichend von
§ 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
die Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechtszuges wahr.
(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß
§ 453 Absatz 1 Satz 2
,
§ 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3
sowie
§ 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
und gemäß
§ 57 Absatz 1 Satz 2
,
§ 58 Absatz 1 Satz 2
,
§ 65 Absatz 1 Satz 1
,
§ 87 Absatz 3 Satz 4
und
§ 88 Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
soll die nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 9
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§ 11
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Zitierungen von
§ 10 EUStAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUStAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStAG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 EUStAG Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Entscheidungen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
§ 10 Absatz 1
...
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