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§ 10 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 10 Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung



(1) 1Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt. 2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Pflichten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 3Der Bevollmächtigte erfüllt diese Pflichten im eigenen Namen. 4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 5Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

(2) 1Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 Satz 1 dem Umweltbundesamt unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. 2Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. 3Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. 4Das Umweltbundesamt erteilt die Bestätigung nur, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 5Liegen zeitgleich mehr als 20 Benennungen für denselben Bevollmächtigten vor, bestätigt das Umweltbundesamt die Bevollmächtigung nur, wenn es zuvor entsprechend § 37 Absatz 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes geprüft hat, ob der Bevollmächtigte die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet. 6Der Hersteller hat dem Umweltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der Hersteller dies dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. 2Die Benennung endet, sobald das Umweltbundesamt dem Hersteller das Ende der Beauftragung bestätigt. 3Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch das Umweltbundesamt bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure unverzüglich über das Ende der Benennung des Bevollmächtigten zu informieren. 4Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.

(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie nicht niedergelassen sind, erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, haben vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dort für die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung der Kosten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ist.

(5) 1Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 11 Absatz 1.



 

Zitierungen von § 10 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EWKFondsG Registrierung der Hersteller
... oder nationale Steuernummer, 2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 : a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie ...
§ 11 EWKFondsG Jährliche Meldung der Hersteller
... elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich ...
§ 26 EWKFondsG Bußgeldvorschriften
... lässt, 2. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 2 oder b) § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt, 8. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt, 8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder 9. ...
§ 29 EWKFondsG Übergangsvorschrift
... dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der ...
Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen. (4) Hersteller von Feuerwerkskörpern ...
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... der Verkü­ndung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5 , §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § ...