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§ 10 - Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)

Artikel 2 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094, 2103 (Nr. 45)
Geltung ab 15.10.2020; FNA: 751-23-2 Kernenergie
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§ 10 Umfassende Bewertung des Endlagersystems



1Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse des Endlagersystems nach § 7 sind die Sicherheit des Endlagersystems sowie seine Robustheit zu bewerten. 2Insbesondere ist zu bewerten, inwiefern für den jeweiligen Untersuchungsraum in Verbindung mit dem ihm zugeordneten vorläufigen Sicherheitskonzept zu erwarten ist, dass die Anforderungen an den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung erfüllt werden können.

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Zitierungen von § 10 EndlSiUntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EndlSiUntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiUntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EndlSiUntV Allgemeine Anforderungen an die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
... Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte umfassen. Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die ... vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12 und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente Vorgehensweise zu achten, insbesondere ...
§ 12 EndlSiUntV Ableitung des Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsbedarfs
... Anhand der Bewertung des Endlagersystems und der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind 1. aufbauend auf den identifizierten geowissenschaftlichen ...