Tools:
Update via:
§ 10 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
| |
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
| |
§ 10 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.
(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.
(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 10 EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EntsorgFondsG Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht (vom 01.07.2021)
... Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ... innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und ...
§ 9 EntsorgFondsG Anlage der Mittel (vom 27.06.2020)
... sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 ...
§ 12 EntsorgFondsG Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (vom 01.07.2021)
... der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... und 3. der Fonds den Schuldendienst nicht übernimmt." 6. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 ... der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_EntsorgFondsG.htm