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§ 10 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 10 Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung
(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung unverzüglich zu bewerten. 2Im Rahmen des Eignungsnachweises werden die nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, aus dem Ergebnis des ausführlichen Säulenversuchs berechneten Eluatkonzentrationen bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins mit den Materialwerten der Anlage 1 verglichen. 3Im Rahmen der Fremdüberwachung und der werkseigenen Produktionskontrolle werden die nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009 oder der DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015 aus dem Eluat bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins gemessenen Eluatkonzentrationen unmittelbar mit den Materialwerten der Anlage 1 verglichen.
(2) Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten im Rahmen des Eignungsnachweises als eingehalten, wenn die gemessene Konzentration oder der gemessene Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert.
(3) 1Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn es bei einem gemessenen Wert innerhalb einer Zeitreihe von fünf aufeinander folgenden Überprüfungen nur einmalig zu einer Überschreitung desselben Materialwertes gekommen ist. 2Der Messwert, der den Materialwert überschreitet, muss kleiner als der Bezugswert sein. 3Der Bezugswert ist die Summe aus dem jeweiligen Materialwert nach Anlage 1 und der für diesen Materialwert zulässigen Überschreitung nach Anlage 6. 4Soweit erst eine Fremdüberwachung durchgeführt wurde, dürfen die festgestellten Materialwerte nach Anlage 1 bei dieser nicht überschritten werden.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Materialwerte von Summenparametern werden die Konzentrationen der bezeichneten Einzelsubstanzen addiert, wobei Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt bleiben und Konzentrationen oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze mit der Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze in die Summenbildung gehen.
(5) 1Die Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" sind Orientierungswerte. 2Bei Abweichungen von mehr als 0,5 Einheiten beim pH-Wert oder mehr als 10 Prozent bei der elektrischen Leitfähigkeit hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursachen zu ermitteln. 3Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist der Parameter „pH-Wert" bei Gießereirestsanden ein Grenzwert. 4Bei frisch gebrochenem, reinem Betonmaterial können die Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" unberücksichtigt bleiben, wenn die Materialwerte für Sulfat und die übrigen Materialwerte für Recycling-Baustoffe der jeweiligen Materialklasse nach Anlage 1 Tabelle 1 eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023
Frühere Fassungen von § 10 ErsatzbaustoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ErsatzbaustoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErsatzbaustoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ErsatzbaustoffV Annahmekontrolle (vom 01.08.2023)
... die in Absatz 2 bezeichneten Materialwerte oder Überwachungswerte nach Maßgabe des § 10 überschreiten, dürfen diese Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder ...
§ 5 ErsatzbaustoffV Eignungsnachweis (vom 01.08.2023)
... mineralischen Ersatzbaustoffe die geltenden Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 2 einhalten und ob sie Schadstoffe nach Anlage 4 Tabelle 2.1 enthalten, für die keine ... Materialwerte festgesetzt sind. Die Erstprüfung umfasst auch die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 genannten Materialwerte. Die Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung ... 2. eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 eingehalten werden, und 3. das Ergebnis der Betriebsbeurteilung. ...
§ 7 ErsatzbaustoffV Fremdüberwachung (vom 01.08.2023)
... überwachen zu lassen. Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gilt § 10 entsprechend. Werden die Überwachungswerte überschritten, hat der Betreiber ... 3. eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 3 eingehalten werden, 4. die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 angegebenen ... Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 3 eingehalten werden, 4. die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 angegebenen Materialwerte und 5. die Kontrolle der Angaben aus der Betriebsbeurteilung ...
§ 11 ErsatzbaustoffV Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe (vom 01.08.2023)
... Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu ...
§ 12 ErsatzbaustoffV Dokumentation der Güteüberwachung (vom 01.08.2023)
... nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu ...
§ 13b ErsatzbaustoffV Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb (vom 01.08.2023)
... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...
§ 15 ErsatzbaustoffV Bewertung der Untersuchungsergebnisse
... eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert. § 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... der Betriebsbeurteilung für mobile Aufbereitungsanlagen." 9. Dem Wortlaut des § 10 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat ... a) Die Wörter „unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1" werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ... Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu ... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...
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