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§ 10 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 10 Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen



(1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung ein, gilt Folgendes:

1.
die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit einer Person oder der Erfolg laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würden;

2.
die Zustimmung zur Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder an internationale Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen die zuständigen deutschen Stellen die Daten selbst an diese Stellen übermitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend.

(2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung die zuständige deutsche Stelle nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorherige Zustimmung und hält die zuständige deutsche Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt sie dies Eurojust unverzüglich mit.