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§ 10 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle



(1) 1Die Krankenkassen übermitteln die nach § 9 pseudonymisierten und verschlüsselten Daten gemeinsam mit einer Arbeitsnummer an das Forschungsdatenzentrum. 2Sie übermitteln die Arbeitsnummer mit einem Lieferpseudonym an die Vertrauensstelle.

(2) 1Für das Verfahren zur Generierung der Arbeitsnummer nach Absatz 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. 2Für das Lieferpseudonym nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Die Datenübermittlung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Telematikinfrastruktur. 2Die Gesellschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle die Frequenz und den Zeitplan für die Datenübermittlung nach Absatz 1 fest. 3Dabei soll zumindest eine Datenübermittlung in der Woche erfolgen.



 

Zitierungen von § 10 FDZGesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDZGesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FDZGesV Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte
... der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des ...
§ 8 FDZGesV Widerspruch gegen die Datenübermittlung
... elektronische Patientenakte Verantwortlichen stellen sicher, dass eine Datenübermittlung nach § 10 unterbleibt, solange ein Gesamtwiderspruch vorliegt. Entsprechend dem Verfahren zur ... Gesamtwiderspruch vorliegt. Entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 übermitteln die für die elektronische Patientenakte Verantwortlichen die Information ... dem Forschungsdatenzentrum entsprechend dem Verfahren zur Datenübermittlung nach § 10 die Information, zu welchen Zwecken einer Weiterverarbeitung von Daten aus der elektronischen ...
§ 11 FDZGesV Verarbeitung in der Vertrauensstelle
... die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 ...
§ 12 FDZGesV Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum
... Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ...
§ 13 FDZGesV Informationspflichten und Datencockpit
... folgende Informationen bereitgestellt: 1. eine Übersicht über die nach § 10 übermittelten Daten, einschließlich Informationen über den Zeitpunkt der ...