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Artikel 10 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 10 Zugang zu Verkehrs- und Reiseinformationen


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1)
Infrastrukturbetreiber geben Echtzeitdaten über die Ankunft und die Abfahrt von Zügen an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Bahnhofsbetreiber weiter.

(2)
Eisenbahnunternehmen gewähren anderen Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern und Reiseveranstaltern, die ihre Dienste verkaufen, Zugang zu den in Anhang II Teile I und II genannten Mindestreiseinformationen sowie zu den Vorgängen in Buchungssystemen gemäß Anhang II Teil III.

(3)
Die Weitergabe der Informationen und die Gewährung des Zugangs zu ihnen erfolgen in nichtdiskriminierender Weise und unverzüglich. Um kontinuierlichen Zugang zu den Informationen zu erhalten, genügt eine einmalige Antragstellung. Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen, die zur Bereitstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen verpflichtet sind, können verlangen, dass ein Vertrag oder eine andere Vereinbarung geschlossen wird, auf dessen bzw. deren Grundlage Informationen weitergegeben werden oder Zugang zu Informationen gewährt wird.

Durch die Geschäftsbedingungen eines Vertrages oder einer Vereinbarung über die Nutzung der Informationen darf weder die Möglichkeit ihrer Weiterverwendung unnötig eingeschränkt noch der Wettbewerb beschränkt werden.

Eisenbahnunternehmen können von anderen Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern eine faire, angemessene und verhältnismäßige finanzielle Entschädigung für die Kosten verlangen, die mit der Zugangsgewährung verbunden sind, und Infrastrukturbetreiber können eine Entschädigung gemäß den geltenden Vorschriften verlangen.

(4)
Zur Weitergabe von Informationen und zur Gewährung des Zugangs zu ihnen werden geeignete technische Optionen wie Anwendungsprogrammierschnittstellen genutzt.

(5)
Soweit die Bereitstellung der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Informationen im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission (1), erfolgt, gelten die entsprechenden Verpflichtungen nach diesem Artikel als erfüllt.

(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1).





 

Zitierungen von Artikel 10 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 Verordnung (EU) 2021/782 Anwendungsbereich
... ausnehmen. (5) Bis zum 7. Juni 2030 können Mitgliedstaaten festlegen, dass Artikel 10 nicht zur Anwendung kommt, wenn es für einen Infrastrukturbetreiber nicht technisch ... einen Infrastrukturbetreiber nicht technisch durchführbar ist, Echtzeitdaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern oder Bahnhofsbetreibern ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
...  Artikel 9 - Artikel 10 Artikel 9 Artikel 11 ...