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§ 10 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 10 Mindestalter
(1) 1Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr- erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
2 | A1 | 16 Jahre | |
3 | A2 | 18 Jahre | |
4 | A | a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. | |
5 | B, BE | a) 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a, bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs- beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr- zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | Bis zum Erreichen des nach Buch- stabe a vorgeschriebenen Mindest- alters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppel- buchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhält- nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Min- destalter nach Buchstabe a erreicht hat. |
6 | C1, C1E | 18 Jahre | |
7 | C, CE | a) 21 Jahre, b) 18 Jahre nach aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung, bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungs- beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr- zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat. |
8 | D1, D1E | a) 21 Jahre, b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. |
9 | D, DE | a) 24 Jahre, b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, c) 21 Jahre aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km, d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km, f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste. | 1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat. 2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur 2.1 bei Fahrten im Inland, 2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
10 | T | 16 Jahre | |
11 | L | 16 Jahre. |
2Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
- 1.
- von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
- 2.
- von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f *), auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) 1Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. 2Dies gilt nicht für das Führen
- a)
- eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
- b)
- eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 b) V. v. 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 10 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017)
... § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. ...
§ 17 FeV Praktische Prüfung (vom 01.06.2022)
... von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die ...
§ 21 FeV Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (vom 01.06.2022)
... frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 29 FeV Ausländische Fahrerlaubnisse (vom 01.05.2014)
... anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 22.08.2024)
... Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine ... Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat. (3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer ... verschriebenen Arzneimittels herrührt. (7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor ... nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, 8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl ... 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 , § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2 § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen ...
Zitat in folgenden Normen
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 3 BKrFQG Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
... nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt ...
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Absatz 2 Satz 4 § 23 Absatz 2 Satz 1 § 28 Absatz 1 Satz 2 § 46 Absatz 2 ...
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 11 BOStrab Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete (vom 23.12.2016)
... 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen. (2) Fahrbedienstete ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Satz 1 ausgefertigt." c) Absatz 7 wird aufgehoben. 3. § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in der ... sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 2 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 sind die Wörter „Nummer 9 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht ... „Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: lfd Nr. ... sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Spalte „Auflagen" wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Mindestalter (1) Das für die ... Strafgesetzbuches." 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Mindestalter (1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: „1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht ...
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist" ein Komma eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der ... eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort ... Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden." 6. (aufgehoben) 7. ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer ... „11" ersetzt. 15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9" ... werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9" ersetzt. 16. § 76 wird wie folgt ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 2 eKFVEV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,". 2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für das Führen ...
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 3 BKrFQVEV 2020 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 ... vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Angabe ... 4 Absatz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 ... 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" ...
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden ...
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 10 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 8. Anlage 17 wird wie ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 12 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen." 3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst: lfd. ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist." 5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle werden unter der laufenden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... A1 im ersten Spiegelstrich das Wort „und" durch ein Komma ersetzt. 4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Spalte ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
§ 1 3. FeVAusnV (vom 28.09.2017)
... Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Freistaat Sachsen, das ... Personen auf Verlangen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen ...
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