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§ 10 - Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)
§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
- 2.
- Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
- 3.
- fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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