(1) 1Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil.
(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
- 1.
- den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu geben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
§ 11 1. FlGDV Auskunftspflichten (vom 04.10.2011) ... Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der ... Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur ... für die Überwachung erforderlich ist. (3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des ...