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§ 10 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Fotografen-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erstellen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, gestalterische und rechtliche Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Aufnahme- und Weiterverarbeitungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Ausrüstung und Modellen planen,

b)
Kriterien für die Auswahl der Aufnahmeorte für das Erstellen der Bilder formulieren,

c)
mögliche Störungen bei der Leistungserstellung vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,

d)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für die Ausrüstung leistungsbezogen auswerten und erläutern,

e)
Scribbles, Layouts und Storyboards erarbeiten, bewerten und korrigieren,

f)
Produktionsabläufe planen,

g)
auftragsbezogene Rechtsvorschriften beachten, insbesondere Erfordernisse für die Einholung von Genehmigungen begründen und

h)
die Vorgehensweise zur Erstellung der Leistungen mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen,

2.
die Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, der Bedingungen des Aufnahmeortes, der Beleuchtung, der beteiligten Personen und der Konzeption erläutern, anpassen und begründen,

e)
mögliche Auswahl und Einstellung von Kamerasystemen und Objektiven im Hinblick auf örtliche Bedingungen und auf den Verwendungszweck erläutern und begründen,

f)
Möglichkeiten der Beleuchtung unter Berücksichtigung örtlicher Bedingungen und beabsichtigter Bildwirkung erläutern und begründen,

g)
Vorgehensweise zur Bearbeitung und Gestaltung von Aufnahmen im Hinblick auf beabsichtigte Bildwirkung begründen und

h)
rechnergestützt erzeugte Aufnahmen beurteilen und Vorschläge zur Bearbeitung und Gestaltung formulieren sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Vorgehensweise zur Präsentation und zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Verwendungsmöglichkeiten auch in rechtlicher Hinsicht informieren,

d)
Leistungen abrechnen,

e)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten,

f)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen und

g)
Serviceleistungen erläutern und bewerten.



 

Zitierungen von § 10 FotografMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotografMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FotografMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten, 2. nach Maßgabe des § 10 Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben und 3. ...
§ 12 FotografMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...