Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
|
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
- 2.
- Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
- 3.
- Kurzvortrag,
- 4.
- Simulationsaufgabe und
- 5.
- Gruppenaufgabe.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_GADVDV.htm