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§ 10 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) 1Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. 2Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
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Zitierungen von § 10 GEIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden. (2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung ... bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder 4. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
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