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§ 10 - Tierärztegebührenordnung (GOT)
V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) 1Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. 2Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. 3Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung
- 1.
- 1die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. 2Klasse, für Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie für notwendige Übernachtungen,
- 2.
- Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.
(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.
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