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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-26 Beamte

§ 10 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

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