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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens



(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über die folgenden Voraussetzungen verfügen:

1.
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.
die erforderliche Leistungsmotivation und

4.
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.

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