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Artikel 10 - GWB-Digitalisierungsgesetz (GWBDigiG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2021 WRegG § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 10, § 11, § 12
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 81 Absatz 3 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „§ 81a Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe f wird durch die folgenden Buchstaben f und g ersetzt:
- „f)
- bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden,
- g)
- bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie".
- bb)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden nach den Wörtern „den Familiennamen" ein Komma und die Wörter „den Geburtsnamen" eingefügt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person".
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Unbeschadet des Bestehens datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche ist ein erneuter Antrag nach Satz 1 desselben Unternehmens oder derselben natürlichen Person erst nach Ablauf eines Jahres zulässig, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse." - b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:„(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, zusätzlich seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Für ein antragstellendes Unternehmen kann den Antrag nur ein gesetzlicher Vertreter stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann auch elektronisch gestellt werden. In diesem Fall bedarf es einer elektronischen Identifizierung.(5) Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 durch die Registerbehörde ist gebührenpflichtig."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Für die Erteilung von Auskünften nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend."
- 4.
- Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 verlangen." - 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 57 und 59" durch die Wörter „§§ 57 und 59 bis 59b" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 80" durch die Angabe „§ 62" und werden die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „mit Unternehmen und" die Wörter „natürlichen Personen, jeweils einschließlich Regelungen zur Identifizierung und Authentifizierung, sowie mit" eingefügt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- den Gebührensatz und die Erhebung der Gebühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Erstattung von Auslagen."
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69, 70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3 und 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die §§ 74, 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist." - b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 69 Absatz 2" durch die Angabe „§ 65 Absatz 2" ersetzt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anwendungsbestimmungen; Verkündung von Rechtsverordnungen(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Zitierungen von Artikel 10 GWB-Digitalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 GWBDigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWBDigiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
Eingangsformel WRegV
... Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, verordnet die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 3 LkSGEG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...
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