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§ 10 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)
V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 93 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Behandlungsverfahren und -methoden den Einsatz von Personal, Material, Geräten und Maschinen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten und erläutern und
- d)
- Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten und Gefährdungsanalysen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbeiten und bewerten,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen zur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene erläutern und begründen sowie
- e)
- Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern, bewerten und auswählen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und abrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten Objekts erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und daraus Folgen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen.
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Zitierungen von § 10 GebrMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GebrMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebrMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GebrMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und ...
§ 12 GebrMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...
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