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§ 10 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- 2.
- der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
- 3.
- des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(2) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- 2.
- der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
- 3.
- des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(3) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
- 2.
- im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
- 3.
- die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.
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Zitierungen von § 10 GewAbfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAbfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GewAbfV Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
... erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden. (2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben 1. ...
§ 12 GewAbfV Betriebstagebuch
... § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6, 2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2 , 3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie 4. die Ergebnisse ... 2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2, 3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie 4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2. ...
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden, 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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