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§ 10 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften"
(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,
- 2.
- sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 3.
- Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 4.
- Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und
- 6.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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