(1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung nach
§ 9 Absatz 2 ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwasserkörper, der nach
§ 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maßgabe der
Anlage 6.
(2)
1Liegt ein Trend nach
Anlage 6 Nummer 1 vor, der zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Gewässer- oder Landökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen legitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veranlasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr.
2Maßnahmen zur Trendumkehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentration drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß
§ 5 Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht.
3Die zuständige Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist.
4Sie bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr, wenn
- 1.
- die Bestimmungsgrenze für bestimmte Schadstoffe es nicht ermöglicht, eine Ausgangskonzentration in Höhe von drei Vierteln des Schwellenwertes nach Anlage 2 festzusetzen, oder
- 2.
- Schwellenwerte nach § 5 Absatz 3 festgelegt wurden.
(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungsplans nach
§ 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr nicht geändert werden.
(4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaftungsplans nach
§ 83 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.
(5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der
Anlage 5 durchzuführen.
(6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle sechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und über die Gründe für die Festlegung der Trendumkehrpunkte zu berichten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 32 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 1. GrwVÄndV Änderung der Grundwasserverordnung ... Grundwasserkörper abhängigen Landökosystemen. (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt." 4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 ... Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt." 4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ... 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ) Schwellenwerte Stoffe und ...
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846