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§ 10 - Informationssicherheits-Fortbildungsprüfungsverordnung (InSiFPrV)

Artikel 2 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 10
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-85 Berufliche Bildung
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§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.



 

Zitierungen von § 10 InSiFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InSiFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InSiFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 InSiFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 InSiFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 8. die Gesamtnote in Worten, 9. Befreiungen nach § 10 ...