Das
Investmentsteuergesetz vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches."
- 2.
- In § 10 Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen" die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „oder nach § 19 Absatz 2 als veräußert gilt." ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes, wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen und keine abweichende Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war."
- 4.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach
§ 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des
§ 36 Absatz 2 anzusetzen.
(3) Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des
§ 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung."
- 5.
- In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2" ersetzt.
- 6.
- Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend."
- 7.
- § 56 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100.000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2."
- b)
- Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- c)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „im Sinne der Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „im Sinne der Sätze 1 bis 5" ersetzt.
- 8.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 2,
- 2.
- § 10 Absatz 5,
- 3.
- § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
- 4.
- § 37 Absatz 2 und 3,
- 5.
- § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
- 6.
- § 49 Absatz 1 Satz 3,
- 7.
- § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)."
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259