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Artikel 10 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.
- b)
- In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt" durch die Angabe „30 Kilowatt" ersetzt.
- 2.
- In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist." ersetzt.
- 3.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 10 JStG 2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 28.03.2024)
... für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. (3) § 7 ... Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. (3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. (4) § 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 22 KrZwMGEG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nichtrechtsfähigen Vereine" ...
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