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§ 10 - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
(1) 1Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. 2Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. 3Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. 4Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. 5Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
(2) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. 2In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. 3Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. 4Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. 5Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. 6Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. 7Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 10 KHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 4 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 2 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 6 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 1 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 KHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KHG Fördertatbestände (vom 12.12.2024)
... mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach ...
§ 17b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4b sowie § 10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 1. einen Zuschlag ...
Zitat in folgenden Normen
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 21 KHEntgG Übermittlung und Nutzung von Daten (vom 12.12.2024)
... nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, ... Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet oder dies beabsichtigt, und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 1 PsychVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest." 2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-Institut" durch die Wörter ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 6 GKV-VStG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Veröffentlichung ...
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 1 KHRG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der ... wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung (1) Für ... 1 werden nach der Angabe „Absätzen 1 und 3" die Wörter „sowie § 10 Abs. 2 und § 17d" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ...
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. bb) Nach Satz 8 ...
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 4 KHPflEG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,". 1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4 bis 6 und Absatz 7" durch die Wörter „Satz 4 ...
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 KHSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 KHSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet oder dies beabsichtigt," eingefügt. ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 2 PpSG Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 10 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7" durch die Wörter ...
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