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§ 10 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 10 Aussetzung von Ausgangsverfahren
§ 10 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. 2Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.
(2) 1Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. 2Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. 2Dabei sind die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.
(4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.
Zitierungen von § 10 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 KapMuG Wirkung des Musterentscheids
... Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid ...
§ 26 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem ...
§ 27 KapMuG Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
... Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 51a GKG Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (vom 20.07.2024)
... ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache ... wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der Hauptsache ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 41a RVG Vertreter des Musterklägers (vom 20.07.2024)
... 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 6 2. KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Satz 2 der Anmerkung jeweils die Angabe „§ 8 KapMuG" durch die Wörter „ § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs. 2 KapMuG genannten Voraussetzungen" ...
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