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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2024 aufgehoben
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§ 10 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 310-24 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 10 Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Nach Auswahl des Musterklägers macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
- 1.
- die Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 9 Absatz 1 Nummer 1),
- 2.
- die Bezeichnung der Musterbeklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 9 Absatz 1 Nummer 2) und
- 3.
- das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts.
(2) Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach Absatz 1 kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Über Form und Frist der Anmeldung sowie über ihre Wirkung ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu belehren.
(3) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
- 2.
- das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
- 3.
- die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
- 4.
- die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
Zitierungen von § 10 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ersetzt. 4. In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt. 5. ... 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt. 5. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in ...
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach ... (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe ... wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Absatz 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet." b) In Nummer ... „1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 KapMuG) 0,5". e) Die Anmerkung zu Nummer ...
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 KapMuG) ...
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