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§ 10 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber
- 1.
- Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
- 2.
- diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
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Zitierungen von § 10 KonzVgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonzVgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 KonzVgV Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
... bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_KonzVgV.htm