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Artikel 10 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)

G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2025 JVEG offen

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen."

3.
In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „95 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „85 Euro" durch die Angabe „93 Euro" ersetzt.

5.
In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „80 Euro" durch die Angabe „87 Euro" ersetzt.

6.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1,80 Euro" durch die Angabe „1,95 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1,95 Euro" durch die Angabe „2,15 Euro" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „1,95 Euro" durch die Angabe „2,15 Euro" und die Angabe „2,10 Euro" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.

7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt gefasst:

Teil 1


Nr. SachgebietsbezeichnungStundensatz
(Euro)
1Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 125
2Akustik, Lärmschutz 104
3Altlasten und Bodenschutz 93
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische
Gebäudeausrüstung
 
4.1Planung114
4.2 handwerklich-technische Ausführung 104
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 114
4.4Bauprodukte114
4.5Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 114
4.6Geotechnik, Erd- und Grundbau 109
5Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 114
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 147
6.2Besteuerung120
6.3Rechnungswesen114
6.4Honorarabrechnungen von Steuerberatern 114
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 125
8Brandursachenermittlung120
9Briefmarken, Medaillen und Münzen 104
10Einbauküchen98
11Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie  
11.1Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 131
11.2Elektrotechnische Anlagen und Geräte 125
11.3Kommunikations- und Informationstechnik 125
11.4Informatik136
11.5Datenermittlung und -aufbereitung 136
12Emissionen und Immissionen 104
13Fahrzeugbau109
14Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 98
15Gesundheitshandwerke93
16Grafisches Gewerbe 125
17Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 114
18Hausrat120
19Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 158
20Kältetechnik131
21Kraftfahrzeuge 
21.1Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 131
21.2Kfz-Elektronik104
22Kunst und Antiquitäten 93
23Lebensmittelchemie und -technologie 147
24Maschinen und Anlagen  
24.1Photovoltaikanlagen120
24.2Windkraftanlagen131
24.3Solarthermieanlagen120
24.4Maschinen und Anlagen im Übrigen 142
25Medizintechnik und Medizinprodukte 114
26Mieten und Pachten 125
27 Möbel und Inneneinrichtung 98
28Musikinstrumente87
29Schiffe und Wassersportfahrzeuge 104
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 93
31Schweiß- und Fügetechnik 104
32Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 98
33Sprengtechnik98
34Textilien, Leder und Pelze 76
35Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 93
36Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1im Freizeit- und Sportbereich 104
36.2bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 169
36.3bei Arbeitsunfällen 136
37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 147
38Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1Vermessungstechnik87
38.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 109
39Waffen und Munition 93".


 
b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Honorargruppe M 1 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „80" durch die Angabe „87" ersetzt.

bb)
In Honorargruppe M 2 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „90" durch die Angabe „98" ersetzt.

cc)
In Honorargruppe M 3 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „120" durch die Angabe „131" ersetzt.

8.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)

Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ...
45,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... 25,00 €
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ...
43,00 €
104- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
77,00 €
 Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... 78,00 €
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... 133,00 €
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... 241,00 €
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern  
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 25,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:
 
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ...
45,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 15,00 €
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:  
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... 25,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.  
301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt:
 
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... 10,00 €
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ...
40,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
 
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... 5,00 €
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
 
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... 75,00 €
305 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:  
Die Pauschale 304 beträgt ... 190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:  
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... 65,00 €
307 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
308Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308:
45,00 €
309- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... 9,00 €
310- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert ...
18,00 €
311- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
36,00 €
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...
85,00 €
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:  
je Funkzelle ... 185,00 €
402 Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
 
je Datum ... 15,00 €".




 

Zitierungen von Artikel 10 KostBRÄG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostBRÄG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...