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Artikel 10 - Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Artikel 10 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.
- 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen."
- 3.
- In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „95 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „85 Euro" durch die Angabe „93 Euro" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „80 Euro" durch die Angabe „87 Euro" ersetzt.
- 6.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1,80 Euro" durch die Angabe „1,95 Euro" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „1,95 Euro" durch die Angabe „2,15 Euro" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „1,95 Euro" durch die Angabe „2,15 Euro" und die Angabe „2,10 Euro" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.
- 7.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) |
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 125 |
2 | Akustik, Lärmschutz | 104 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 93 |
4 | Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäudeausrüstung | |
4.1 | Planung | 114 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 104 |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 114 |
4.4 | Bauprodukte | 114 |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 114 |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 109 |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 114 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 147 |
6.2 | Besteuerung | 120 |
6.3 | Rechnungswesen | 114 |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 114 |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 125 |
8 | Brandursachenermittlung | 120 |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 104 |
10 | Einbauküchen | 98 |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 131 |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 125 |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 125 |
11.4 | Informatik | 136 |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 136 |
12 | Emissionen und Immissionen | 104 |
13 | Fahrzeugbau | 109 |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 98 |
15 | Gesundheitshandwerke | 93 |
16 | Grafisches Gewerbe | 125 |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 114 |
18 | Hausrat | 120 |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 158 |
20 | Kältetechnik | 131 |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 131 |
21.2 | Kfz-Elektronik | 104 |
22 | Kunst und Antiquitäten | 93 |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 147 |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 120 |
24.2 | Windkraftanlagen | 131 |
24.3 | Solarthermieanlagen | 120 |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 142 |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 114 |
26 | Mieten und Pachten | 125 |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 98 |
28 | Musikinstrumente | 87 |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 104 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 93 |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 104 |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 98 |
33 | Sprengtechnik | 98 |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 76 |
35 | Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 93 |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | im Freizeit- und Sportbereich | 104 |
36.2 | bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 169 |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 136 |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 147 |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 87 |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 109 |
39 | Waffen und Munition | 93". |
- b)
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Honorargruppe M 1 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „80" durch die Angabe „87" ersetzt.
- bb)
- In Honorargruppe M 2 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „90" durch die Angabe „98" ersetzt.
- cc)
- In Honorargruppe M 3 wird in der Spalte „Stundensatz" die Angabe „120" durch die Angabe „131" ersetzt.
- 8.
- Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
Allgemeine Vorbemerkung: | ||
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent. (3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations- unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist. | ||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||
Vorbemerkung 1: | ||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum. (3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105 bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs- dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken. (4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt. | ||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: | |
je Anschluss ... | 95,00 € | |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. | ||
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ... | 45,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | | |
102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... | 25,00 € |
103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ... | 43,00 € |
104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat ... | 77,00 € |
Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: | | |
105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... | 78,00 € |
106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... | 133,00 € |
107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... | 241,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden | ||
Vorbemerkung 2: | ||
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um einen einzigen Kundendatensatz. | ||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern | |
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | ||
je angefragtem Kundendatensatz ... | 25,00 € | |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | |
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ... | 45,00 € | |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | ||
202 | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: | |
je angefragtem Kundendatensatz ... | 15,00 € | |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: | |
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... | 25,00 € | |
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | | |
301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: | |
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... | 10,00 € | |
302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ... | 40,00 € |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: | |
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... | 5,00 € | |
304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: | |
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... | 75,00 € | |
305 | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | |
Die Pauschale 304 beträgt ... | 190,00 € | |
306 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: | |
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... | 65,00 € | |
307 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: | |
je Anschluss ... | 95,00 € | |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | ||
308 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ... Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 307 und 308: | 45,00 € |
309 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... | 9,00 € |
310 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ... | 18,00 € |
311 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenem Monat ... | 36,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ... | 85,00 € |
401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: | |
je Funkzelle ... | 185,00 € | |
402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher- einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): | |
je Datum ... | 15,00 €". |
Zitierungen von Artikel 10 KostBRÄG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KostBRÄG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostBRÄG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 KostBRÄG 2025 Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 11 treten vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Juni 2025 in Kraft. (4) Artikel 2 ...
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