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§ 10 - Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-152 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen",
- 2.
- „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft",
- 3.
- „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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