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§ 10 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318 (Nr. 30)
Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 10 Anzeigepflichten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
- 1.
- beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
(2) Wem
- 1.
- eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
- 2.
- eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
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Zitierungen von § 10 KrWaffUnbrUmgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffUnbrUmgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten
... nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
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