Tools:
Update via:
§ 10 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
|
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
|
§ 10 Mauterstattung
(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und
- 1.
- für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder
- 2.
- für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.
(3) 1Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 10 Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 12.10.2021 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
aktuell | vor 12.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 33 BALMG Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... § 6 Satz 1, § 7 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie § 10 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3 der Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 4 der ...
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 4 MautRÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... und in der Applikation des Mobilgerätes übereinstimmen." 3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_Lkw-Maut-Verordnung.htm