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§ 10 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
§ 10 Zulassungsbescheid
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Zulassungsnummer,
- 2.
- den Anlass der Zulassungsprüfung,
- 3.
- die Gerätebezeichnung,
- 4.
- die Seriennummer des Geräts,
- 5.
- die Zertifikatsnummer,
- 6.
- den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
- 7.
- den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
- 8.
- den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.
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Zitierungen von § 10 LuftSiAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10 , 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind ...
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