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§ 10 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- der Schulungsnachweis,
- 2.
- der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
- 3.
- ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
- 4.
- ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.
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Zitierungen von § 10 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 LuftSiSchulV (zu § 3 Absatz 2) Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal
... zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist ( § 10 Nummer 3 ), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_LuftSiSchulV.htm