(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2)
1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung der Präsentation bei der nach dem
Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein.
3Die Themenstellung muss mindestens einen Prüfungsbereich nach
§ 3 Nummer 1 bis 3 mit dem Prüfungsbereich nach
§ 3 Nummer 4 verknüpfen.
4Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.
(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
§ 11 MarketFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen ... als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 10 Absatz 2 , 2. das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 10 Absatz 2, 2. das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3 . Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird ...