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§ 10 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
- 4.
- Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
- 5.
- anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
- 6.
- Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
- 7.
- Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
- 8.
- Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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